Bürgerforum Stralau — Vereinssatzung
§ 1 (Name und Sitz)
Der Verein führt den Namen Bürgerforum Stralau.
Er soll in das Vereinsregister eingetragen werden und trägt dann den Zusatz “e.V.”
Der Sitz des Vereins ist Berlin.
§ 2 (Geschäftsjahr)
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 3 (Zweck des Vereins)
Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige im Sinne des Abschnitts “Steuerbegünstigte Zwecke” der Abgabenordnung.
Zweck des Vereins sind die bürgernahe Begleitung der weiteren städtebaulichen Ausgestaltung der Stralauer Halbinsel
* zur Erarbeitung bzw. Änderung von Bebauungsplänen
* zum Ausbau bzw. zur Veränderung der Infrastruktur (z.B. öffentlicher und privater Verkehr)
* zum Landschafts-, Denkmal- und Umweltschutz
* zu ausgewählten Bauvorhaben
* zur weiteren See-und Ufernutzung an Rummelsburger See und Spree
sowie die Wahrung bzw. Verbesserung der Wohn-, Arbeits- und sonstigen Lebensqualität auf der Stralauer Halbinsel
* bzgl. Nutzung, Erhaltung und Ausgestaltung der Freizeit- und Naherholungsanlagen
* (z.B. Grün-, Spiel-und Sportanlagen, Uferweg)
* bzgl. den bedarfsgerechten weiteren Ausbau der Versorgungseinrichtungen
* bzgl. der öffentlichen Freizeit- und Naherholungsaktivitäten
* bzgl. kultureller Einrichtungen und Veranstaltungen
Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch Beratungen zu aktuellen Themen mit relevanten Akteuren (Bürger, Verwaltung, Politik, Investoren), Information über die Webseite des Vereins, Veranstaltungen von Bürgerversammlungen.
§ 4 (Selbstlose Tätigkeit)
Der Verein ist selbstlos tätig; er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
§ 5 (Mittelverwendung)
Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.
§ 6 (Verbot von Begünstigungen)
Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck der Körperschaft fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
§ 7 (Erwerb der Mitgliedschaft)
Vereinsmitglieder können natürliche Personen werden, die ihren ständigen Wohnsitz in Stralau haben.
Der Aufnahmeantrag ist schriftlich zu stellen.
Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand.
Gegen die Ablehnung, die keiner Begründung bedarf, steht dem Bewerber die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, welche dann endgültig entscheidet.
§ 8 (Beendigung der Mitgliedschaft)
Die Mitgliedschaft endet durch Austritt, Ausschluß, Tod oder Wegzug aus Stralau.
Der Austritt erfolgt durch schriftliche Erklärung gegenüber einem vertretungsberechtigten Vorstandsmitglied. Die schriftliche Austrittserklärung muß mit einer Frist von einem Monat gegenüber dem Vorstand erklärt werden.
Ein Ausschluß kann nur aus wichtigem Grund erfolgen. Wichtige Gründe sind insbesondere ein die Vereinsziele schädigendes Verhalten, die Verletzung satzungsmäßiger Pflichten oder Beitragsrückstände von mindestens einem Jahr. Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand.
Gegen den Ausschluß steht dem Mitglied die Berufung an die Mitgliederversammlung zu, die schriftlich binnen eines Monats an den Vorstand zu richten ist. Die Mitgliederversammlung entscheidet im Rahmen des Vereins endgültig. Dem Mitglied bleibt die Überprüfung der Maßnahme durch Anrufung der ordentlichen Gerichte vorbehalten. Die Anrufung eines ordentlichen Gerichts hat aufschiebende Wirkung bis zur Rechtskraft der gerichtlichen Entscheidung.
§ 9 (Beiträge)
Von den Mitgliedern werden Beiträge erhoben. Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.
§ 10 (Organe des Vereins)
Organe des Vereins sind
die Mitgliederversammlung
der Vorstand.
§ 11 (Mitgliederversammlung, Vereinssitzungen)
Die Mitgliederversammlung ist das oberste Vereinsorgan. Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere die Wahl und Abwahl des Vorstands, Entlastung des Vorstands, Entgegennahme der Berichte des Vorstandes, Wahl der Kassenprüfern/innen Festsetzung von Beiträgen und deren Fälligkeit, Beschlußfassung über die Änderung der Satzung, Beschlußfassung über die Auflösung des Vereins, Entscheidung über Aufnahme und Ausschluß von Mitgliedern in Berufungsfällen sowie weitere Aufgaben, soweit sich diese aus der Satzung oder nach dem Gesetz ergeben.
Im erstem Quartal eines jeden Geschäftsjahres findet eine ordentliche Mitgliederversammlung statt.
Der Vorstand ist zur Einberufung einer außerordentlichen Mitgliederversammlung verpflichtet, wenn mindestens ein Drittel der Mitglieder dies schriftlich unter Angabe von Gründen verlangt.
Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von einem Monat schriftlich oder per E-Mail einberufen. Die Frist beginnt mit dem auf die Absendung des Einladungsschreibens folgenden Tag. Das Einladungsschreiben gilt als den Mitgliedern zugegangen, wenn es an die letzte dem Verein bekannt gegebene Anschrift oder E-Mail-Adresse gerichtet war.
Die Tagesordnung ist zu ergänzen, wenn dies ein Mitglied bis spätestens einen Tag vor dem angesetzten Termin schriftlich beantragt. Die Ergänzung ist zu Beginn der Versammlung bekanntzumachen.
Anträge über die Abwahl des Vorstands, über die Änderung der Satzung und über die Auflösung des Vereins, die den Mitgliedern nicht bereits mit der Einladung zur Mitgliederversammlung zugegangen sind, können erst auf der nächsten Mitgliederversammlung beschlossen werden.
Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Zahl der erschienenen Mitglieder beschlußfähig.
Die Mitgliederversammlung wird von einem Vorstandsmitglied geleitet.
Zu Beginn der Mitgliederversammlung ist ein Schriftführer zu wählen.
Jedes Mitglied hat eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich oder für ein Mitglied unter Vorlage einer schriftlichen Vollmacht ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins können nur mit einer Mehrheit von 2/3 der anwesenden Mitglieder beschlossen werden.
Stimmenthaltungen und ungültige Stimmen bleiben außer Betracht.
Über die Beschlüsse der Mitgliederversammlung ist ein Protokoll anzufertigen, das vom Versammlungsleiter und dem Schriftführer zu unterzeichnen ist.
Daneben finden regelmäßige Vereinssitzungen statt, für die ein vereinfachtes Verfahren gilt: der Termin wird vom Vorstand unter Einhaltung einer Frist von zwei Wochen per E-Mail und auf der Webseite des Vereines bekanntgegeben.
Bei Vereinssitzungen hat jedes Mitglied eine Stimme. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden.
Bei Abstimmungen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen Stimmen.
§ 12 (Vorstand)
Der Vorstand im Sinn des § 26 BGB besteht aus dem Sprecher und seinem Stellvertreter und dem Kassierer. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich. Die Vorstandsmitglieder vertreten den Verein jeweils einzeln.
Die Vertretungsmacht des Vorstandes ist dadurch beschränkt, daß Vorstände den Verein nach außen nur auf Grundlage der Beschlüsse der Vereinssitzungen vertreten dürfen.
Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt.
Vorstandsmitglieder können nur Mitglieder des Vereins werden.
Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt solange im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
Bei Beendigung der Mitgliedschaft im Verein endet auch das Amt als Vorstand.
Die Vorstandsmitglieder sind verpflichtet, die anderen Mitglieder über alle Vorgänge bzw. Sachverhalte, über die sie in ihrer Funktion Kenntnis erhalten haben oder an denen sie beteiligt wurden, zu informieren.
§ 13 (Kassenprüfung)
Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von einem Jahr einen Kassenprüfer.
Dieser darf nicht Mitglied des Vorstands sein.
Wiederwahl ist zulässig.
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